Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Vorbemerkung
Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über Lieferung und
Einbau von Küchen und Küchenteilen findet das Werkvertragsrecht des
BGB Anwendung, soweit sich nicht aus dem Folgenden abweichendes
ergibt.

Verträge über einzelne Haushalts-/Elektrogeräte und Gebrauchsgeräte
richten sich nach dem Kaufrecht des BGB.

2. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum
des Verkäufers.
Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware pfleglich
zu behandeln.
Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen,
sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung
des Pfändungsprotokolls.

3. Änderungsvorbehalt
Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung
verkauft.

Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei
denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt
ist. Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserabweichungen bei
Holzoberflächen bleiben vorbehalten.

4. Lieferfrist
Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der
Käufer eine angemessene Nachfrist - beginnend vom Tag des Eingangs
der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Falle kalen-
dermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf - zu gewähren. Liefert
der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der
Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des
Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, die auf einem unvorhersehbaren
und unverschuldeten Ergebnis beruhen, verlängern die Lieferfrist enspre-
chend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen
nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt
und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist
nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den
Käufer erfolgt. Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.

Soweit nur Einzelelemente der Küche bzw. des Gesamtauftrags von der
verspäteten Lieferung betroffen sind, besteht das Rücktrittsrecht nur
insoweit.

5. Montage
Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungs-
gegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies
dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.

Soweit die Erstellung des Aufmasses in einem Rohbau stattfindet, werden
in die Planung 1.5cm Putzstärke zzgl. ggf. der Fliesenstärke in die Wand
einberechnet.

Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser Wert beim Verputzen
der Wände nicht überschritten wird. Soweit diese Werte überschritten
werden, ist der Verkäufer umgehend zu informieren. Der Käufer hat die
Möglichkeit, die neuen Masse dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen oder
den Verkäufer zur erneuten Aufmassnahme einzubestellen.

Die Kosten dafür trägt der Käufer.

Der Verkäufer hat generell bauliche Veränderungen nach Aufmassnahme
nicht zu vertreten.

Führen veränderte Raummaße zu einer Lieferverzögerung, hat der Verkäufer
dafür nicht einzustehen, soweit die Lieferverzögerung sich aus einer
erforderlich gewordenen Neubestellung ergibt.

Die Mitarbeiter oder Subunternehmer des Verkäufers sind nicht befugt,
Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder
Montage der Ware hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten durch-
geführt, ist der Auftragsnehmer nicht der Verkäufer, sondern der jeweilige
Mitarbeiter oder Subunternehmer..




Soweit der Käufer ohne Rücksprache mit dem Verkäufer einen anderen
Aufbau/eine andere Montage wie vom Verkäufer geplant, vornimmt oder
vornehmen lässt, trägt er insoweit das Risiko.

6.Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlust oder Beschädigung der Ware den Kaufpreis zahlen
zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

7.Erfüllungsverweigerung
Wenn der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages dessen Erfüllung
verweigert, ist der Verkäufer berechtigt, 30 % des Bestellpreises als
pauschalen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Käufer
bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Verkäufer kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des
Verkäufers bleiben unberührt.

8. Rücktritt
Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion
der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen,
sofern diese Umstände erst nach Vertragabschluss eingetreten sind und
der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner
nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu
haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer
unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer über die seine
Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat
oder er seine Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ein Insolvenz-
oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet
unverzüglich Vorauskasse oder ausreichende Sicherheit.

9. Warenrücknahme
Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme der gelieferten Ware hat der
Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung
und Wertminderung. Seine Aufwendungen umfassen unter anderm die
Kosten für den Transport und die Montage.

Die Regelungen über Abzahlungsgeschäfte bleiben im übrigen unberührt.


10. Gewährleistung
Für die vom Verkäufer besorgten und im wesentlichen unverändert einge-
bauten Teile finden die Vorschriften über die Sachmängelgewährleistung
im Kaufrecht des BGB Anwendung. Entsprechendes gilt für Verträge über
Gebrauchsgeräte. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten
Sachen beträgt, soweit keine gesetzlich zwingenden Vorgaben entgegen-
stehen, 12 Monate.

Hinsichtlich der Teile, die im Rahmen des Einbaus/Montage verändert
werden (z.B. Arbeitsplatten, Sockelleisten, etc.) gilt das Gewährleistungsrecht
des Werkvertrages. Insoweit gilt die zweijährige Gewährleistungspflicht.

Die Schadensersatzpflicht des Verkäufers wird für den Fall der Verletzung
von Nebenpflichten durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit
davon nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind.

11. Zahlung
Der Kaufpreis wird vorbehaltlich einer kürzeren Zahlungsfrist auf der
Rechnung spätesten 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Leistet der
Käufer nicht fristgemäß, kommt er ohne eine weitere Mahnung des
Verkäufers in Verzug.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz der Firma des
Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Wenn der Käufer keinen allge-
meinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschuss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage-
erhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz
der Firma des Verkäufers.

13. Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.